Rückschnitt oder Fällen von Bäumen, Hecken und Sträuchern - Ende der Schonzeit seit 01.10.2025
icon.crdate01.10.2025
Zwischen dem 1. März und dem 30. September eines Jahres ist Vogelbrutzeit. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen Hecken, Sträucher, Gehölze, Fassadenbegrünungen sowie Gebüsche und lebende Zäune in diesem Zeitraum nicht stark geschnitten oder gar entfernt werden. Im Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar darf hingegen grundsätzlich bis auf den Stock zurückgeschnitten werden.
Grundstückseigentümer und -bewohner sind jetzt aufgefordert, bis spätestens zum 28. Februar 2026 notwendige Rückschnitte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Geh- und Radwege sowie Straßen frei und sicher für die Allgemeinheit bleiben. Bei der Durchführung des Rückschnitts ist es entscheidend, auch die bevorstehende Wachstumsperiode zu berücksichtigen. Eigentümer und Pflegeverantwortliche sollten daran denken, dass Hecken und Sträucher im Frühling und Sommer schnell und kräftig wachsen werden.
Warum ist der Rückschnitt wichtig?
Überhängende Äste, wuchernde Sträucher oder zu ausgedehnte Pflanzen schränken den Sichtbereich von Verkehrsteilnehmern ein, blockieren Fuß- und Radwege, beeinträchtigen das barrierefreie Passieren und schränken die Sicht auf Verkehrszeichen ein. Eine regelmäßige Prüfung und rechtzeitige Rückschnitte helfen, den Verkehrsfluss und die Sicherheit auf Gehwegen, Sichtachsen an Kreuzungen und Einmündungen sowie an Haltebereichen, Fahrradwegen, Bushaltestellen und Schulwegen zu gewährleisten. Zudem darf durch den Grünbewuchs, welcher von privaten Grundstücken ausgeht, kein Verkehrszeichen oder Straßenlaterne verdeckt werden.
Was muss zurückgeschnitten werden?
Zu den Maßnahmen gehören das Zurückschneiden von Ästen, die in den Fuß- und Radweg hineinragen, das Entfernen von Sträuchern, die die Sicht auf Straßen oder Verkehrsschilder beeinträchtigen, sowie das Beseitigen von herunterhängenden Ästen, die den Verkehr behindern könnten. Achten Sie auch darauf, dass keine Äste in die Nähe von elektrischen Leitungen geraten, da dies sowohl eine Gefahr für die Allgemeinheit als auch für die Bäume selbst darstellen kann.
Frist bis 28. Februar 2026 – Warum jetzt handeln?
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt bundesweit einheitlich, dass in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder beseitigt werden dürfen. Diese Frist ist nicht willkürlich gesetzt. Hecken und Bäume bieten vielen Tieren einen
Lebensraum. Die Regelung dient daher dem Schutz von Tieren, insbesondere von brütenden Vögeln, die sich in Hecken und Sträuchern niederlassen.
Wir bitten Sie daher Ihre Anpflanzungen auf mögliche Verkehrsbeeinträchtigungen zu prüfen, gegebenenfalls zurückzuschneiden und somit gleichzeitig einen Beitrag zur Sicherheit auf öffentlichen Wegen zu leisten.









