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  • Google Ireland Limited
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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Europäische Union
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  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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datenschutz@netze-bw.de

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Gemeinde aktuell: Gemeinde Öpfingen

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Gemeinde aktuell

Häufige Fragen zum Winterdienst

icon.crdate12.12.2025

Aufgrund der winterlichen Temperaturen und der vielen Anfragen aus der Bürgerschaft möchten wir die Gelegenheit nutzen, die wichtigsten Fragen rund um den Winterdienst für Sie zusammenzustellen und zu beantworten.

1. Wann ist der kommunale Winterdienst im Einsatz?

Der kommunale Winterdienst ist in der Regel zwischen 5:00 Uhr und 20:00 Uhr unterwegs. Nachts besteht keine Räum- und Streupflicht.
Bitte beachten Sie, dass der Winterdienst auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet von den Straßenmeistereien des Alb-Donau-Kreises durchgeführt wird. Der Bauhof der Gemeinde Öpfingen ist ausschließlich für die Gemeindestraßen zuständig.

2. Welche Straßen und Wege werden vorrangig geräumt und gestreut?

Der kommunale Winterdienst konzentriert sich zuerst auf:

  • Hauptstraßen mit hoher Verkehrsbelastung und besonderem Gefährdungspotential
  • Straßen, die vom öffentlichen Personennahverkehr befahren werden
  • Geh- und Radwege, bei denen keine Straßenanlieger räum- und streupflichtig sind

Nebenstraßen werden nachrangig geräumt – abhängig von:

  • der Verkehrsbedeutung
  • dem Gefährdungspotential
  • der aktuellen Personal- und Fahrzeugkapazität

3. Warum wurde meine Straße noch nicht geräumt?

Dafür kann es verschiedene Gründe geben:

  • Der Bauhof arbeitet nach einem festgelegten Räum- und Streuplan, der verkehrswichtige Straßen zuerst berücksichtigt.
  • Bei anhaltenden oder sehr starken Schneefällen kann der Einsatz verzögert werden. Oft muss ein Nachlassen des Schneefalls abgewartet werden, damit die Räum- und Streumaßnahmen wirksam sind.
  • Parkende Fahrzeuge behindern das Durchkommen und können das Räumen verlangsamen oder unmöglich machen.

Grundsätzlich gilt: Der Winterdienst kann nicht überall gleichzeitig sein. Verkehrsteilnehmer müssen im Winter immer mit Glätte rechnen und ihr Verhalten entsprechend anpassen.

4. Warum schiebt der Schneepflug meine freigeräumte Einfahrt wieder zu?

Das ist in vielen Fällen unvermeidbar. Mögliche Ursachen sind:

  • große Schneemengen
  • beengte Straßenverhältnisse
  • die Breite des Schneeräumschildes (rund 3,50 m)

Unsere Bauhofmitarbeiter bemühen sich stets, den Schnee möglichst gegenüber von Einfahrten und Zugängen abzulegen. Dennoch kann es in Einzelfällen zu unerwünschten Anhäufungen kommen.

5. Welche Pflichten haben Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bzw. Straßenanliegerinnen und Straßenanlieger?

Die Verkehrssicherungspflichten sind in der Streupflichtsatzung der Gemeinde Öpfingen geregelt.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung sind Straßenanlieger innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet:

  • Gehwege und die in § 3 genannten Flächen zu räumen,
  • bei Schneeanhäufungen zu räumen,
  • bei Schnee- und Eisglätte abzustreuen.

Verwendet werden dürfen abstumpfende Materialien wie Sand, Splitt oder Asche.
Der Einsatz von auftauenden Streumitteln (z. B. Salz) ist grundsätzlich verboten – Ausnahmen gelten bei Eisregen oder extremer Eisglätte. Dann sollte der Einsatz sparsam erfolgen.

6. Wo befinden sich die Streugutbehälter für abstumpfendes Material?

Die Gemeinde stellt abstumpfendes Streugut in Form von Splitt kostenlos zur Verfügung.

Aktuelle Standorte der Streugutbehälter:

  • Beethovenstraße 2
  • Feuerwehr
  • Friedhof – Parkplatz
  • Hölderlinstraße 26
  • Kirchgasse 4
  • Kirchgasse 30
  • Seestraße 14
  • Spielplatz Uhlandstraße 9
  • Wilhelm-Hauff-Straße 10

7. Bis wann müssen Gehwege durch die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bzw. Straßenanliegerinnen und Straßenanlieger geräumt und gestreut sein?

Die Räum- und Streupflicht gilt:

  • Montag bis Freitag: bis 7:00 Uhr
  • Samstag: bis 8:00 Uhr
  • Sonn- und Feiertage: bis 9:00 Uhr

Fällt danach erneut Schnee oder tritt Glätte auf, ist unverzüglich und bei Bedarf auch mehrfach zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet jeweils um 20:00 Uhr.

8. Wo finde ich die aktuelle Streupflichtsatzung?

Sie können die gültige Satzung jederzeit hier einsehen und herunterladen.