Rückschnitt oder Fällen von Hecken, Sträuchern und Bäumen bis 28. Februar
icon.crdate06.02.2025
Im Februar endet die Frist für den Rückschnitt von Hecken und Bäumen an öffentlichen Verkehrsflächen. Grundstückseigentümer und -bewohner sind jetzt aufgefordert, bis spätestens zum 28. Februar notwendige Rückschnitte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Geh- und Radwege sowie Straßen frei und sicher für die Allgemeinheit bleiben.
Bei der Durchführung des Rückschnitts ist es entscheidend, auch die bevorstehende Wachstumsperiode zu berücksichtigen. Eigentümer und Pflegeverantwortliche sollten daran denken, dass Hecken und Sträucher im Frühling und Sommer schnell und kräftig wachsen werden.
Warum ist der Rückschnitt wichtig?
Hecken und Bäume, die zu dicht an öffentlichen Verkehrsflächen stehen, können sowohl die Verkehrssicherheit als auch den Verkehrsfluss gefährden. Zu üppiges Wachsen von Ästen und Sträuchern schränkt den Sichtbereich von Verkehrsteilnehmern ein, blockiert Fuß- und Radwege und kann sogar die Schilder- und Beleuchtungssicht behindern. Besonders im Frühling, wenn das Wachstum der Pflanzen deutlich zunimmt, können diese Einschränkungen zunehmen, was zu gefährlichen Situationen führen kann.
Was muss zurückgeschnitten werden?
Zu den Maßnahmen gehören das Zurückschneiden von Ästen, die in den Fuß- und Radweg hineinragen, das Entfernen von Sträuchern, die die Sicht auf Straßen oder Verkehrsschilder beeinträchtigen, sowie das Beseitigen von herunterhängenden Ästen, die den Verkehr behindern könnten. Achten Sie auch darauf, dass keine Äste in die Nähe von elektrischen Leitungen geraten, da dies sowohl eine Gefahr für die Allgemeinheit als auch für die Bäume selbst darstellen kann.
Frist bis 28. Februar 2025 – Warum jetzt handeln?
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt bundesweit einheitlich, dass in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder beseitigt werden dürfen. Diese Frist ist nicht willkürlich gesetzt. Hecken und Bäume bieten vielen Tieren einen Lebensraum. Die Regelung dient daher dem Schutz von Tieren, insbesondere von brütenden Vögeln, die sich in Hecken und Sträuchern niederlassen.
Was ist nach dem 1. März noch erlaubt?
Doch auch nach dem 28. Februar gibt es noch bestimmte Maßnahmen, die beim Rückschnitt von Hecken erlaubt sind.
- Schnitt von Hecken und Sträuchern:
- Grundsätzlich ist der Rückschnitt von Hecken und Sträuchern nach dem 1. März nur noch in begrenztem Maße erlaubt, um die Brut- und Setzzeit der Vögel nicht zu gefährden.
- Es ist weiterhin gestattet, Hecken und Sträucher in Form zu bringen oder nachzuschneiden, wenn der Rückschnitt keine Beeinträchtigung von brütenden Vögeln oder deren Nestern darstellt.
- Korrektur des Wuchses:
- Kleinere Korrekturen, die keine schweren Schnittmaßnahmen beinhalten und keine Vögel stören, sind zulässig. Das bedeutet, dass es erlaubt ist, überhängende Zweige oder Äste zu kürzen, die möglicherweise den Weg versperren oder die Verkehrssicherheit gefährden, solange dabei keine brütenden Tiere gefährdet werden.
- Pflegeschnitt:
- Ein leichter Pflegeschnitt ist weiterhin zulässig, solange er oberflächlich ist und keine Nester beschädigt. Dieser Schnitt dient dazu, die Hecke in ihrer Form zu halten, ohne das Wachstum der Pflanzen nachhaltig zu beeinträchtigen.
- Ein leichter Pflegeschnitt ist weiterhin zulässig, solange er oberflächlich ist und keine Nester beschädigt. Dieser Schnitt dient dazu, die Hecke in ihrer Form zu halten, ohne das Wachstum der Pflanzen nachhaltig zu beeinträchtigen.
Was ist ab dem 1. März verboten?
- Radikaler Rückschnitt:
- Der radikale Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen ist ab dem 1. März grundsätzlich untersagt. Dies würde den Tieren, die in den Pflanzen nisten, gefährlich werden, da Nester zerstört oder die Tiere gestört werden könnten.
- Ausschneiden von Nistplätzen:
- Jegliche Maßnahmen, die dazu führen könnten, dass Vögel ihre Nistplätze verlieren oder die Tiere gestört werden, sind verboten. Der Schutz von Tieren und ihren Lebensräumen hat Vorrang.
Ausnahmen:
In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise ein akuter Sicherheitsbedarf besteht – etwa bei Schäden durch Stürme oder bei Gefährdung des Verkehrs – kann der Rückschnitt oder das Fällen auch nach dem 1. März notwendig werden. Hierbei ist es jedoch wichtig, die rechtlichen Bestimmungen zu beachten und gegebenenfalls die zuständigen Behörden zu informieren.
Wir bitten Sie daher Ihre Anpflanzungen auf mögliche Verkehrsbeeinträchtigungen zu prüfen, gegebenenfalls zurückzuschneiden und somit gleichzeitig einen Beitrag zur Sicherheit auf öffentlichen Wegen zu leisten.