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Gemeinde aktuell: Gemeinde Öpfingen

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Gemeinde aktuell
Autor: Stefanie Barthel
Artikel vom 14.01.2021

Räum- und Streupflicht auf Gehwegen und Straßen

Bei winterlichen Straßenverhältnissen wird auszugsweise auf die Bestimmungen der Streupflicht-Satzung der Gemeinde Öpfingen hingewiesen.

 

Gegenstand der Räum- und Streupflicht

Die Straßenanlieger sind verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege bei Schneehäufungen zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Falls Gehwege nicht vorhanden sind, ist die für den Fußgängerverkehr erforderliche Fläche, mit einer Breite von mindestens 1,00 m am Rande der Fahrbahn, zu räumen und zu bestreuen. Die Räum- und Streupflicht gilt auch für gemeinsame Rad- und Gehwege, und sonstige öffentliche Fußwege.

 

Verpflichtete

Verpflichtete Straßenanlieger sind die Eigentümer, wie auch ggf. Mieter und Pächter von Grundstücken (bebauter und unbebauter Grundstücke) die an einer Straße liegen. Anlieger ist man auch dann, wenn zwischen Grundstück und Straße eine ungenutzte öffentliche Fläche von nicht mehr als 10 m Breite vorhanden ist. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg trifft die Verpflichtung nur diejenigen Anlieger, deren Grundstück an den Gehweg angrenzt.

 

Zeitlicher Umfang

Die Räum- und Streuarbeiten sind werktags bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr auszuführen. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

 

Haftung

Wer seinen Verpflichtungen aus der Streupflicht-Satzung nicht nachkommt handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Bei Nichterfüllung der Räum- und Streupflicht haften die Verpflichteten zudem für entstehende Personen- und Sachschäden. Es wird deshalb empfohlen, eine entsprechende Grundstückshaftpflichtversicherung abzuschließen.

 

Parken

Autofahrer werden eindringlich gebeten, nur dann am Straßenrand und auf Wendeplatten zu parken, wenn noch eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,5 m gewährleistet ist. Hier weisen wir besonders auf die Durchfahrtsbereite von mind. 3,5 m an Wendeplatten hin. Nur so ist es für Räum- und Streufahrzeuge möglich, Straßen und Wege schnell und gefahrlos zu räumen bzw. zu streuen.

Deshalb: Stellen Sie das Auto bei unsicherer Wetterlage innerhalb des Grundstücks oder auf öffentlichen Parkplätzen ab.

 

Winterdienst auf den Straßen durch den Bauhof der Gemeinde

Beim Winterdienst durch den Bauhof haben Gefällestrecken innerhalb des gesamten Gemeindegebiets Vorrang und es wird nach einem ganz konkreten Räum- und Streuplan vorgegangen. Dies hat zur Folge, dass die Bauhofmitarbeiter nicht überall gleichzeitig sein können. Letztlich müssen sich Verkehrsteilnehmer in ihrer Fahrweise auf die Straßenverhältnisse einstellen und entsprechend vorsichtig fahren.

 

Auch deshalb ist es wichtig, dass alle privaten Grundstückseigentümer ihren Verpflichtungen zum Räumen und Streuen der Gehwege bzw. der entsprechenden Flächen nachkommen. Denn nur so können für die Fußgänger sichere Verhältnisse geschaffen werden. Herzlichen Dank.