Gemeinde Öpfingen (Druckversion)
Autor: Vorzimmer
Artikel vom 30.11.2023

Bundesmeldegesetz

Zieht eine Person um, muss sie innerhalb von zwei Wochen den neuen Wohnsitz bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts anmelden. Dafür ist eine Wohnungsgeberbescheinigung notwendig. Sonst ist eine Anmeldung nicht möglich.

 

Nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) unterliegt der Wohnungsgeber bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht. Diese Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.

 

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich und nicht nur zum Schein zur Benutzung überlässt. Dies gilt unabhängig davon, ob dem ein Vertrag zugrunde liegt und ob dieser wirksam ist. Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet. Bezieht ein Eigentümer selbst die Wohnung oder das Haus, so ist eine Selbsterklärung abzugeben.

 

Der Wohnungsgeber hat der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde auch elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu bestätigen (sog. Wohnungsgeberbescheinigung).

 

Folgende Daten werden benötigt:
 

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers (oder wenn eine andere Person Eigentümer ist, dann auch dessen Namen),
  2. Einzugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird, sowie
  4. Namen der meldepflichtigen Personen.
 

Hier haben wir für Sie ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung zum Download bereitgestellt.

 

Stellt der Wohnungsgeber die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aus, kann dieses Verhalten als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Wenn der Wohnungsgeber die Bestätigung ausgefüllt hat, ist seine Pflicht erfüllt.

   

Die meldepflichtige Person (ggf. Mieter) ist nach § 17 BMGverpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Der Wohnungsgeber kann sich bei der Meldebehörde erkundigen, ob sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.

   

Die Pflicht zur Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde besteht nur, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird (z. B. Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, Aufgabe einer Nebenwohnung). Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

 

Ausnahmen gelten nach § 27 BMG beispielsweise dann, wenn bereits ein Inlandswohnsitz besteht und die Wohnung nicht für mehr als sechs Monate bezogen wird oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland, wenn die Wohnung nicht für mehr als drei Monate bezogen wird.

 

Bei Fragen rund um das Bundesmeldegesetz stehen Ihnen die Mitarbeiter des Einwohnermeldeamts unter Telefonnumer: 07391 70840 gerne zur Verfügung.

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