Gemeinde Öpfingen (Druckversion)
Autor: Vorzimmer
Artikel vom 07.12.2023

Gesplittete Abwassergebühr

- Meldung von Änderungen der angeschlossenen Flächen


Im Sommer 2011 wurden von allen Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, die gebührenpflichtigen Flächen für die Niederschlagswassergebühr durch die Erklärung der Grundstückseigentümer ermittelt. Auf der Grundlage dieser Flächenerhebungen sowie bereits berücksichtigter Flächenänderungen wird die Niederschlagswassergebühr veranlagt.


Für bereits angeschlossene Grundstücke, von denen die angeschlossenen Flächen bereits erfasst wurden, gilt:


Ändert sich die gebührenpflichtige Fläche um mehr als 10 m², ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. Änderungen der gebührenpflichtigen Fläche von weniger als 10 m² bleiben unberücksichtigt.

 

Für seither eingetretene Änderungen der angegebenen gebührenpflichtigen Flächen gelten nach der Abwassersatzung folgende Bestimmungen:


Maßgebend für die Gebührenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (01.01. des jeweiligen Jahres); bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht (z.B. Neubau eines Wohnhauses), der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses (Einleitung).


Änderungen während eines Jahres wirken sich also immer erst zum nächstfolgenden 01.01. aus.


Für den erstmaligen Anschluss von Grundstücken (Gebäuden/Flächen) mit Niederschlagswasser an die Abwasserbeseitigung
gilt Folgendes:


Der Gebührenschuldner/Grundstückseigentümer ist verpflichtet, binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt. Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.

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