Gemeinde Öpfingen (Druckversion)
Autor: Vorzimmer
Artikel vom 02.12.2021

Parken in Wohngebieten


Immer wieder gehen bei der Gemeindeverwaltung Klagen darüberein, dass Autos unzulässig parken.

Wir weisen deshalb auf die Bestimmungen des § 12 Straßenverkehrsordnung hin, die das Halten und Parken regeln. Generell ist das Parken auf Straßen nur zulässig, wenn dadurch eine Fahrbahnbreite von 3,05 m nicht unterschritten wird. Gem. § 12 Abs. 3 Ziff. 3 ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.


Das Parken ist z. B. weiter unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
2. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern
3. an engen und unübersichtlichen Straßenstellen
4. im Bereich von scharfen Kurven
5. auf Gehwegen, wenn es nicht ausdrücklich erlaubt ist.


Besonders die letztgenannten Punkte 3 - 5 werden von vielen oftmals vernachlässigt. Das Parken in engen und unübersichtlichen Straßen sowie in Kurven als auch das Parken auf dem
Gehweg stellt aber eine Gefährdung und Behinderung für die anderen Verkehrsteilnehmer sowie die Benutzer des Gehweges dar. Die Fahrzeugbesitzer werden gebeten, die auf den Grundstücken vorhandenen Stellplätze zum Parken zu benutzen um die Straße für den Verkehr freizuhalten.


Wir weisen zudem darauf hin, dass in Zukunft verstärkt von Seiten der Stadt Ehingen die Einhaltung der Vorschriften kontrolliert wird und Verstöße geahndet werden.


Ihr Bürgermeisteramt

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