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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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  • Google Ireland Limited
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Dienstleistungen: Gemeinde Öpfingen

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Trennungsunterhalt beantragen

Sind Sie noch verheiratet, leben aber getrennt? Dann kann die eine Person von der anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.

Das Gleiche gilt, wenn Sie noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Sie sind verpflichtet, sich dabei gegenseitig Auskunft über Ihr Einkommen zu geben. Weigern Sie sich, können die entsprechenden Angaben durch eine Auskunftsklage geltend gemacht werden.

Können Sie sich nicht über die Höhe des Trennungsunterhalts einigen, können Sie einen Antrag an das Familiengericht stellen. Achtung: In Unterhaltsverfahren müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

Bevor Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen. Lassen Sie sich hierzu am besten anwaltlich beraten.

Berechnungsgrundlage:

Für die Berechnung des angemessenen Unterhalts sind die Lebensverhältnisse während der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheidend. Dies beinhaltet die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse.

Die Berechnung des Unterhalts ist kompliziert. Bitte nehmen Sie anwaltliche Beratung in Anspruch.

Hinweis: Trennungsunterhalt ist der Unterhalt für die Zeit vor der Scheidung. Den Unterhalt, der nach einer Scheidung oder einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu zahlen ist, müssen Sie in einem eigenen Verfahren geltend machen.

Verfahrensablauf

Ihren Antrag muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bei Gericht einreichen.

Das Gericht stellt die Antragsschrift der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner zu. Diese erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Häufig findet ein Verhandlungstermin bei Gericht statt.

Das Gericht kann von den Beteiligten verlangen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommen Beteiligte dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur oder bei Versicherungen.

Wenn sich die Verfahrensbeteiligten nicht über den Unterhalt einigen können, so trifft das Gericht eine Entscheidung.

Fristen

Achtung: Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.

In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

Unterlagen

Nachweise über Einkommen und Vermögen

Kosten

Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach Streitwert

Sonstiges

Ändern sich die Einkommensverhältnisse später, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Abänderungsklage erheben.

Zuständigkeit

  • das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren beziehungsweise der Aufhebung der Lebenspartnerschaft befasst ist
  • ist kein Verfahren anhängig: normalerweise das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner gewöhnlich aufhält

Hinweis: Abweichungen im Einzelfall sind möglich. Lassen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.

Vertiefende Informationen

Informationen über die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung finden Sie in den Texten:

  • Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren
  • Hilfe bei der Prozessführung (Prozesskostenhilfe)
  • Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss des Ehegatten oder Lebenspartners beantragen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.03.2023 freigegeben.