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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Dienstleistungen: Gemeinde Öpfingen

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Immissionsschutz – Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen

Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, die positive oder negative Auswirkungen auf Schutzgüter haben können, unterliegen nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) einer Anzeigepflicht, sofern die Änderungen nicht aufgrund ihres Umfangs als wesentliche Änderung anzusehen ist und damit einer Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG unterliegen.

Sofern beabsichtigt ist, den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, muss dieses unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung nach § 15 Abs. 3 BImSchG angezeigt werden.

Verfahrensablauf

Im Anzeigeverfahren wird von der zuständigen Immissionsschutzbehörde ausschließlich geprüft, ob eine Anzeige ausreichend ist oder ob stattdessen aufgrund des Umfangs der geplanten Änderung ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

Nutzen Sie für die Anzeige, sofern kein Onlineverfahren zur Verfügung steht, die Formblätter 1 bis 3 der "Anlage 2" des Leitfadens Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.

Der Anzeige sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Sofern von der zuständigen Immissionsschutzbehörde weitere Unterlagen für eine Beurteilung erforderlich sind, sind diese nachzureichen. In diesen Fällen beginnt die Monatsfrist ab Vollständigkeit der Unterlagen (Eingang bei der Behörde) zu laufen.

Mit der Änderung einer Anlage dürfen Sie beginnen, wenn die zuständige Stelle

  • sich nicht innerhalb eines Monats geäußert hat oder
  • mitteilt, dass keine Änderungsgenehmigung notwendig ist.

Dieses gilt nicht, wenn es sich um eine störfallrelevante Änderung nach § 15 Abs. 2a handelt, für die eine Prüffrist von zwei Monaten besteht. Die Änderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die zuständige Immissionsschutzbehörde mitgeteilt hat, dass keine Genehmigung erforderlich ist.

Sofern andere Genehmigungen oder Zulassungen für das Vorhaben erforderlich sind, müssen diese gesondert beantragt werden, zum Beispiel baurechtliche Genehmigungen.

Fristen

Die Anzeige einer geplanten Änderung muss spätestens einen Monat vor Beginn der Änderung erfolgen.

Unterlagen

Der Anzeige sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um

Die zuständige Stelle kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen verlangen.

Bei der Anzeige der Stilllegung einer Anlage sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 BImSchG ergebenden Nachsorgepflichten beizufügen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Änderung der Anlage.

Sonstiges

Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zuständige Immissionsschutzbehörde stellen.

Zuständigkeit

Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,

  • die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind),
  • die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
  • die einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt.

Für Anlagen auf allen sonstigen Betriebsgeländen liegt die Zuständigkeit bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde:

  • wenn die Anlage in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn die Anlage in einem Landkreis liegt: das Landratsamt.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zuständige Immissionsschutzbehörde stellen.

Freigabevermerk

05.05.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg