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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Dienstleistungen: Gemeinde Öpfingen

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Förderung für Energiesparberatung bei Wohngebäuden beantragen

Sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Wohngebäudes? Möchten Sie dieses energetisch sanieren oder modernisieren? Dann können Sie eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fördert diese durch Zuschüsse.

Sie haben ein Gebäude gemietet oder gepachtet? Mit einer schriftlichen Erlaubnis des Eigentümers oder der Eigentümerin können Sie die geförderte Energiesparberatung ebenfalls in Anspruch nehmen.

Gefördert werden Beratungen, die sich umfassend auf folgende Bereiche beziehen:

  • den baulichen Wärmeschutz
  • die Wärmeerzeugung und -verteilung unter Einschluss der Warmwasserbereitung und
  • die Nutzung erneuerbarer Energien

Ergänzend zur Beratung sind Empfehlungen zur Stromeinsparung und thermografische Untersuchungen förderfähig.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an antragsberechtigte Energieberater oder Energieberaterinnen. Diese müssen vor Beginn der Beratung die Förderung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen.

Anhand der Bauunterlagen und eines Vor-Ort-Termin erstellt der Energieberater oder die Energieberaterin einen Beratungsbericht. Der Bericht enthält ausführliche technische Hinweise für die energetische Sanierung Ihres Gebäudes. Beispielsweise wird erklärt, ob eine

  • Verbesserung des Wärmeschutzes bauphysikalisch sinnvoll erscheint,
  • Umstellung oder Erneuerung der Heizungsanlage empfehlenswert ist oder
  • Nutzung erneuerbarer Energien in Betracht kommt.

Der Beratungsbericht muss aufzeigen, wie das Gebäude durch energetische Sanierung auf ein von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördertes Effizienzhaus-Niveau gebracht werden kann. Der Bericht muss dabei sowohl die schrittweise als auch die energetische Sanierung in einem Zug darstellen.

Der Energieberater oder die Energieberaterin schätzt auch die Kosten für die Umsetzung solcher Maßnahmen und errechnet die Wirtschaftlichkeit der Investition. Die Beratung muss jedoch unabhängig von Anbietern und deren Produkten erfolgen.

Sie müssen schriftlich mit Angabe des Datums bestätigen, dass

  • Sie den Beratungsbericht oder das Gutachten erhalten haben und
  • der Energieberater oder die Energieberaterin Ihnen die Ergebnisse erläutert hat.

Unterlagen

wenn Sie das Gebäude gemietet oder gepachtet haben: schriftliche Erlaubnis des Eigentümers oder der Eigentümerin

Kosten

Der von Ihnen zu zahlende Betrag ist mindestens so hoch wie der staatliche Zuschuss. Die Umsatzsteuer müssen Sie alleine tragen.

Der staatliche Zuschuss beträgt

  • für Ein- und Zweifamilienhäuser: EUR 400,00
  • für Gebäude ab drei Wohneinheiten: EUR 500,00
  • für Stromeinsparberatung: EUR 50,00
  • je Thermogramm: EUR 25,00, höchstens EUR 100,00 für thermografische Untersuchungen

Der Energiesparberater oder die Energiesparberaterin muss den Zuschuss auf der Rechnung ausweisen. Der von Ihnen zu zahlende Betrag verringert sich dann um diesen.

Bearbeitungsdauer

Der Energiesparberater oder die Energiesparberaterin muss die Beratung innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung des Zuwendungsbescheids abschließen.

Zuständigkeit

das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.07.2014 freigegeben.