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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Lebenslagen: Gemeinde Öpfingen

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Lebenslagen

Luftfahrtpersonal

Zum Luftfahrtpersonal gehört neben dem Bordpersonal, also den Flugzeugführern und Flugbegleitern, auch das sogenannte Bodenpersonal auf Flugplätzen (z.B. das technische Personal im Bereich Flugzeugwartung oder das Flugsicherungspersonal).

Um einen dieser Berufe ausüben zu können, müssen Sie eine spezielle Ausbildung absolvieren. In der Regel ist der Erwerb einer Lizenz erforderlich. Für die Prüfung der Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie für die Erteilung der Lizenzen sind in Deutschland zuständig:

  • das Luftfahrt-Bundesamt für das gewerbliche Luftfahrtpersonal
  • die Landesluftfahrtbehörden für den Privatpilotenbereich

Arten, Erwerb, Erteilung und Verlängerung von Privatpilotenlizenzen

Die Teilnahme am Luftverkehr bedarf einer Luftfahrerlizenz. Zu unterscheiden sind die Lizenzen zum Führen von Motorflugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Freiballonen und Luftsportgeräten.

Die Lizenzen für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsflugzeugführer werden vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Lizenzen für Privatluftfahrzeugführer von der jeweilig zuständigen Landesluftfahrtbehörde. Die Luftfahrerscheine für Luftsportgeräte werden von den jeweilig zuständigen Luftsportverbänden erteilt.

Der Erwerb einer Privatpilotenlizenz erfordert eine theoretische und praktische Ausbildung. Die Ausbildung kann nur bei einer genehmigten Flugschule durchgeführt werden. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde (Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Stuttgart) erteilt nach bestandener theoretischer und praktischen Prüfung die Privatpilotenlizenz.

Die Luftfahrerprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil:

  • Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung umfasst die Fächer Luftrecht, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Kommunikation, Grundlagen des Fliegens, betriebliche Verfahren, Flugleistung und Flugplanung, allgemeine Luftfahrzeugkunde und Navigation.

  • Praktische Ausbildung

Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden. Die Flugschule bestätigt nach erfolgter praktischer Ausbildung die Prüfungsreife und meldet den/die Bewerber/in zur praktischen Prüfung an. Anhand eines Fluges mit einem Prüfer muss der/die Bewerber/in nachweisen, dass Standard- und Notsituationen sicher gemeistert werden können.

Luftfahrerlizenzen werden unbefristet erteilt. Die fliegerischen Qualifikationen (Berechtigungen) müssen jedoch regelmäßig durch Praxisnachweis aufrechterhalten werden. Hierzu ist es erforderlich, in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel 2 Jahre) eine bestimmte Anzahl von Flugstunden und Starts/Landungen - abhängig von der Lizenzart - nachzuweisen.

Vertiefende Informationen

Das Luftfahrt-Bundesamt und der Baden-Württembergische Luftfahrtverband e.V. (BWLV) informieren unter anderem über die Ausbildung und Lizenzierung des Luftfahrtpersonals.

Freigabevermerk

Verkehrsministerium Baden-Württemberg 15.11.2023