Hundesteuer 2024
Nach der vom Gemeinderat erlassenen Hundesteuersatzung beträgt die Hundesteuer jährlich für den ersten Hund 84,- €. Für das Halten eines Kampfhundes beträgt der Steuersatz, abweichend von Satz 1, 600,- €.Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 168,- € sowie für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.200,- €. Die Zwingersteuer der anerkannten Hundezüchter beträgt jährlich 168,- €.
Pflichten der Hundehalter
Es muss leider festgestellt werden, dass es immer wieder Hundehalter gibt, die über die Liebe zu ihrem Vierbeiner die ihnen obliegenden Pflichten vergessen. Die Tatsache sei zum Anlass genommen, noch einmal besonders auf folgendes hinzuweisen:
Anzeigepflicht (§ 10 Abs. 1 u. 2 Hundesteuersatzung)
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Bei Kampfhunden
ist auch die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzuzeigen.
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Hundesteuermarken (§ 11 Abs. 1, 4, 5, 6 Hundesteuersatzung)
Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben. Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben. Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer dieser Verpflichtungen nicht nachkommt.