Gerne möchten wir hier die Gelegenheit ergreifen, häufig gestellte Fragen seitens der Bürgerschaft zum Themenbereich Winterdienst zu beantworten:
Wann ist der kommunale Winterdienst in der Gemeinde Öpfingen unterwegs?
Der kommunale Winterdienst ist in der Regel zwischen 5 und 20 Uhr unterwegs. Nachts besteht keine Räum- und Streupflicht. Der Winterdienst aller Bundes-, Landes und Kreisstraßen innerhalb der Gemarkung Öpfingen obliegt den Straßenmeistereien des Alb-Donau-Kreises. Der kommunale Winterdienst ist somit für die Gemeindestraße zuständig.
Welche Straßen und Wege räumt und streut der kommunale Winterdienst?
- Hauptstraßen mit hoher Verkehrsbelastung und hohem Gefährdungspotential.
- Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr.
- Geh- und Radwege bei denen keine Straßenanlieger vorhanden sind.
Nebenstraßen werden nur nachrangig und immer abhängig vom vorhandenen
Gefährdungspotential geräumt. Außerdem ist der Winterdienst hier auch immer abhängig
von Personal- und Fahrzeugkapazitäten.
Warum war der Winterdienst noch nicht in meiner Straße?
- Der Bauhof räumt und streut zuerst die verkehrswichtigen Straßen nach einem genau definierten Räum- und Streuplan.
- Starke und anhaltende Schneefälle können den Winterdienst verzögern, teilweise muss ein Nachlassen der Schneefälle abgewartet werden, um eine Sicherungswirkung auf den Straßen und Gehwegen zu erzielen.
- Parkende Fahrzeuge können die Räumarbeiten verzögern oder ein Räumen unmöglich machen.
Generell gilt der Winterdienst kann nicht zu jeder Zeit an jeder Stelle des Straßennetzes sein. Mit Glätte und Behinderungen muss der Verkehrsteilnehmer im Winter immer rechnen und sollte sein Verhalten darauf einstellen.
Warum schiebt der Schneepflug meine geräumte Einfahrt bzw. den Gehweg zu?
Hier gibt es mehrere mögliche Erklärungen:
- Der Schnee ist in großen Mengen vorhanden.
- Beengte Straßenverhältnisse lassen keine andere Vorgehensweise zu.
- Die Breite des Schneeräumschildes (es werden 3,50 Meter benötigt!).
Grundsätzlich geben unsere Bauhofmitarbeiter ihr Bestes, um den Schnee möglichst gegenüber von Einfahrten und Zugängen abzulagern.
Wie sieht die Verkehrssicherungspflicht für Grundstückseigentümer bzw. Anlieger aus?
Die Verkehrssicherungspflichten für Grundstückseigentümer bzw. Straßenanlieger sind in der Streupflichtsatzung der Gemeinde Öpfingen geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung obliegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortslage, einschließlich der Ortsdurchfahrten, die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe der Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Der Einsatz von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen aber ausnahmsweise bei Eisregen oder Eisglätte verwendet werden. Der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.
Die Gehwege bzw. die entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn, wenn keine Gehwege vorhanden sind, müssen von montags bis freitags bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20:00 Uhr.
Gerne können Sie die Streuplichtsatzung hier herunterladen.
Weitere Fragen zum Thema Winterdienst und Streupflichtsatzung beantwortet Ihnen gerne unser Hauptamtsleiter Herr Prosser (07391/7084-12 oder E-Mail: a.prosser@oepfingen.de).