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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Öpfingen
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Gemeinde aktuell: Gemeinde Öpfingen

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Gemeinde aktuell
Autor: Vorzimmer
Artikel vom 12.01.2024

Änderungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg

Aufgrund einer, zum 25.11.2023 in Kraft getretenen Änderung der Landesbauordnung Baden-Württemberg, möchten wir Sie um Kenntnisnahme der nachfolgenden Pressemitteilung unserer zuständigen unteren Baurechtsbehörde bitten:

Änderung der Landesbauordnung (LBO) – Wissenswertes für Bauherren und Planer
Die Landesbauordnung Baden-Württemberg wurde im Blick auf die Digitalisierung von Baugenehmigungsverfahren im Rahmen des sogenannten Virtuellen Bauamts Baden-
Württemberg mit Gesetz vom 25.11.2023 geändert.

Unter anderem werden die Voraussetzungen für eine digitale Abwicklung der Baugenehmigungsverfahren geschaffen.

Ziel ist hierbei die Plattform „Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg (ViBa BW)“. Diese wird seit November 2022 erprobt und dabei auch die landesrechtlichen Voraussetzungen
angepasst.


Das Virtuelle Bauamt ist eine End-to-End-Lösung: Von der Antragsstellung, über die Beteiligung von Behörden, Bearbeitung des Vorgangs bis zur Bekanntgabe der Entscheidung sollen alle Verfahrensschritte medienbruchfrei digital erfolgen. Herzstück ist der digitale Vorgangsraum – ein Bereich, in dem Bauherr, Bauamt und alle anderen betroffenen Behörden direkt und simultan am Antrag arbeiten können.


Bis das Virtuelle Bauamt in Echtbetrieb geht, müssen Bauanträge direkt bei den unteren Baurechtsbehörden (Stadt Ehingen) und nicht mehr über die Gemeinden eingereicht werden.


Hierzu sind aktuell noch mind. 2 Papierfassungen sowie 1 digitale Fassung auf CD oder USB-Stick einzureichen.


Die wichtigsten Änderungen der Landesbauordnung (LBO) im Überblick:


Das Einreichen
Sämtliche Bauanträge, Bauvoranfragen etc. sind direkt bei den unteren Baurechtsbehörden (Stadt Ehingen) einzureichen. Dies betrifft auch Vorhaben in Öpfingen, Oberdischingen und Griesingen, diese sind nicht mehr über die Gemeinden einzureichen. Die Gemeinden werden seitens der unteren Baurechtsbehörde unverzüglich über die
eingehenden Vorhaben informiert. Hierzu sind mind. 2 Papierfassungen sowie 1 digitale Fassung auf CD oder USB einzureichen.


Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
Soll bei einem Vorhaben von gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden (z.B. Befreiungen vom Bebauungsplan, Abweichungen von technischen Bauvorschriften…), so sind diese Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen grundsätzlich gesondert explizit mit den restlichen Bauvorlagen zu beantragen.


Die Nachbarbeteiligung
Die Beteiligung angrenzender Nachbarinnen und Nachbarn wird auf die Fälle begrenzt, in denen diese tatsächlich unmittelbar betroffen sind – also bei Abweichungen, Ausnahmen
oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften. Für eine kurze Verfahrensdauer ist es daher umso wichtiger, die vorgenannten Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen direkt bei Einreichung vollständig zu beantragen, um nachträgliche Angrenzerbenachrichtigungen und damit Verzögerungen zu
vermeiden.


In vielen Fällen werden Nachbarn daher künftig nicht mehr von der Baurechtsbehörde/ Gemeinde über ein benachbartes Bauvorhaben informiert.


Die Bekanntgabe
Baurechtliche Entscheidungen sollen künftig auch elektronisch bekanntgegeben werden können. Dies ermöglicht es, digitale Baugenehmigungsverfahren medienbruchfrei, also durchgängig elektronisch durchführen zu können. Derzeit ist in der LBO noch eine formelle, schriftliche Zustellung vorgeschrieben.


Verpflichtend elektronisch ab 2025
Nach aktueller LBO-Fassung können die Baurechtsbehörden bis zum 31.12.2024 eine Einreichung in Papierform verlangen und Anträge und Bauvorlagen zusätzlich elektronisch
eingereicht werden. Künftig soll dies verpflichtend der Fall sein. Ab 1. Januar 2025 soll eine Einreichung in Papierform ausgeschlossen sein.