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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

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Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

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Essentiell

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Öpfingen
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Lebenslagen: Gemeinde Öpfingen

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Lebenslagen

Überführung

Der Transport von Verstorbenen im öffentlichen Straßenverkehr darf nur durch Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Solche Unternehmen verfügen über die hierfür geeigneten Fahrzeuge und kümmern sich auch um alle Formalitäten.

Bei der Überführung einer Leiche im Inland kann ein Leichenpass dann erforderlich sein, wenn sie in ein Bundesland gebracht wird oder durchquert, das einen Leichenpass verlangt.

Bei der Überführung einer Leiche ins Ausland ist immer ein Leichenpass erforderlich. Außerdem müssen auch die gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie der Durchfuhrländer beachtet und die technischen Vorbedingungen für den Transport auf dem Land-, Luft- und/oder Seeweg erfüllt werden. Informationen hierzu erteilen die zuständigen Konsulate und Botschaften dieser Länder sowie die Bestattungsunternehmen.

Hinweis: Die Überführung einer Leiche ist nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen und keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.

Vertiefende Informationen

Bundesverband deutscher Bestatter

Da nicht alle Bestattungsunternehmen Mitglied im Bundesverband sind, finden Sie weitere Unternehmen in Ihrem örtlichen Telefonbuch.

Rechtsgrundlage

Bestattungsgesetz Baden-Württemberg:

  • § 43 BestattG BW (Allgemeines)
  • § 44 BestattG BW (Leichenpaß)
  • § 45 BestattG BW (Verstorbene aus dem Ausland)
  • § 46 BestattG BW (Beförderungsunterlagen und Beförderungsverzeichnis)
  • § 47 BestattG BW (Bestattungsfahrzeuge)

Bestattungsverordnung Baden-Württemberg:

  • § 29 BestattVO (Beförderung Verstorbener im Öffentlichen Raum)
  • § 30 BestattVO (Transportbegleitende Person)
  • § 31 BestattVO (Bestattungsfahrzeug)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 19.12.2022 freigegeben.